ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) für gewerbliche Drohnendienstleistungen RD Drohnenservice

1. Geltungsbereich und Anbieter 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber für alle Dienstleistungen im Bereich der unbemannten Luftfahrt (Drohneneinsätze). 1.2 Anbieter ist: RD Drohnenservice Inhaber: Roger Dubois Höhenweg 11 2544 Bettlach, Schweiz (nachfolgend „Anbieter“) 1.3 Mit der Erteilung eines Auftrags (mündlich, schriftlich, per E-Mail oder durch Annahme einer Offerte) erkennt der Auftraggeber diese AGB als alleinige Vertragsgrundlage an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihnen der Anbieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Leistungsgegenstand und Drohnentypen 2.1 Der Anbieter erbringt Dienstleistungen wie Luftaufnahmen, Videoproduktion, Thermografie, Inspektionen, Vermessungen und Datenauswertungen. 2.2 Die Dienstleistungen werden je nach Anforderung mit unterschiedlichem Equipment erbracht:

  • Kategorie A (DJI Mini Serie): Für Standard-Luftaufnahmen, Immobilienfotografie und Videoproduktion.
  • Kategorie B (DJI Matrice 4T): Für industrielle Inspektionen, Thermografie, Vermessungen und Aufnahmen mit starkem Zoom. Die Verrechnung der Leistungen erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Offerte oder Preisliste. 2.3 Der Anbieter bestätigt, im Besitz der notwendigen Kompetenznachweise (Fernpilotenausweis) und der erforderlichen Betriebsbewilligungen gemäss den Vorschriften des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) für den zivilen Betrieb zu sein.

3. Durchführung, Luftraum und Bewilligungen (Verantwortung Anbieter) 3.1 Die Durchführung von Drohnenflügen ist massgeblich von den Wetter- und Lichtverhältnissen sowie von behördlichen Flugbeschränkungen abhängig. Der Anbieter entscheidet nach fachmännischem Ermessen über die Flugtauglichkeit. 3.2 Verantwortung für Bewilligungen: Der Anbieter übernimmt als fester Bestandteil des Auftrags die Koordination und Einholung aller notwendigen flugrechtlichen Bewilligungen, einschliesslich der Freigaben durch die Skyguide und den Flugplatz Grenchen (LSZG). Dies gilt insbesondere für Einsätze in kontrollierten Lufträumen (CTR), in der Nähe von Flugplätzen oder in speziellen Zonen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Anbieter alle für die Bewilligung notwendigen Informationen (exakte Koordinaten, Einsatzzeitraum, Einsatzhöhe) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 3.3 Risiko bei Bewilligungsverweigerung: Die Erteilung von Bewilligungen durch Dritte (insbesondere Skyguide, Militär oder Flugplatzverwaltung) liegt im alleinigen Ermessen dieser Behörden und kann nicht garantiert werden. Wird eine notwendige Bewilligung (z.B. durch Skyguide) trotz fristgerechter Anfrage des Anbieters verweigert oder verzögert sich diese unvorhersehbar, kann der Einsatz nicht wie geplant durchgeführt werden. In einem solchen Fall werden die bereits angefallenen Kosten für Vorplanung, administrative Aufwände für die Bewilligungsanfrage und allenfalls angefallene Anfahrtskosten als erbrachte Leistung verrechnet. Eine Weiterverrechnung des entgangenen Flugauftrags erfolgt nicht, sofern der Anbieter die Absage nicht zu vertreten hat. 3.4 Wird ein Einsatz wegen ungünstiger Witterung (durch Anbieter entschieden) verschoben, werden bereits angefallene Kosten für Anfahrt und Vorplanung einmalig verrechnet. Allfällige Vorauszahlungen werden für einen Ersatztermin gutgeschrieben.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Arbeitszeiten und Zuschläge 4.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern der Anbieter mehrwertsteuerpflichtig ist). Massgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder in der gültigen Preisliste aufgeführten Sätze. 4.2 Arbeitszeiten und Zuschläge:

  • Reguläre Arbeitszeiten: Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr. In diesem Zeitraum gelten die regulären Ansätze.
  • Nachtzuschlag: Für Einsätze, die ganz oder teilweise zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr stattfinden, wird ein Zuschlag auf den jeweiligen Ansatz erhoben.
  • Wochenend- und Feiertagszuschlag: Für Einsätze, die an Samstagen, Sonntagen oder allgemeinen Feiertagen (gemäss kantonalem Feiertagskalender Solothurn) stattfinden, wird ebenfalls ein Zuschlag auf den jeweiligen Ansatz erhoben.
  • Kumulierung: Fallen ein Einsatz oder Teile davon sowohl in die Nachtzeit als auch auf ein Wochenende/Feiertag, wird nur der höhere der beiden Zuschläge angewendet, sofern nicht anders vereinbart. 4.3 Anfahrt: Es wird eine Anfahrtspauschale verrechnet, welche eine definierte Grunddistanz (ab Standort Bettlach, tatsächliche Fahrstrecke Hin- und Rückfahrt) abdeckt. Jeder zusätzliche Kilometer wird separat verrechnet. Erfolgt die Anfahrt während der Nachtzeit oder an Wochenenden/Feiertagen, wird der entsprechende Zuschlag auch auf die verrechenbaren Mehrkilometer und die Anfahrtszeit erhoben. Die konkreten Distanzwerte und Tarife entnehmen Sie bitte der aktuellen Offerte. 4.4 Spesen: Bei einer gesamten Einsatzdauer (inkl. Aufbau, Flug, Abbau) von mehr als 6 Stunden wird eine Spesenpauschale für Verpflegung verrechnet. 4.5 Pauschalofferten und Mehrarbeit: Werden Leistungen als Projekt-Pauschale (Fixpreis) offeriert, basieren diese auf dem im Auftrag oder der Offerte genau definierten Leistungsumfang und den regulären Arbeitszeiten (Mo–Fr, 06:00–21:00 Uhr).
  • Mehrarbeit: Erfordert die Auftragsausführung zusätzliche Arbeiten, die im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthalten waren (z.B. zusätzliche Flugzeit, erweiterte Nachbearbeitung, Zusatztermine), werden diese separat verrechnet.
  • Verrechnung: Die Mehrarbeit wird zum vereinbarten regulären Stundensatz (bzw. dem in der Offerte genannten Satz für Nacharbeiten) abgerechnet.
  • Zuschläge: Verschiebt sich ein Einsatz durch den Auftraggeber in die Nachtzeit oder auf ein Wochenende, wird der entsprechende Zuschlag ebenfalls separat verrechnet. 4.6 Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 4.7 Verzug: Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen von 5 % p.a. sowie angemessene Mahngebühren zu verrechnen.

5. Datenlieferung und Urheberrecht (Zivil) 5.1 Gemäss dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) liegen die Urheberrechte an den erstellten Aufnahmen und Daten zunächst ausschliesslich beim Anbieter. 5.2 Lieferumfang:

  • Rohdaten: Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Grundlieferung die unbearbeiteten Originalaufnahmen. Eine inhaltliche Bearbeitung ist darin nicht enthalten.
  • Bearbeitete Daten / Vermessung: Die Erstellung von Orthofotos, 3D-Modellen oder präzisen Ausmassen bedarf einer separaten Beauftragung. 5.3 Mit vollständiger Bezahlung der Rechnung überträgt der Anbieter dem Auftraggeber die im Auftrag vereinbarten Nutzungsrechte. 5.4 Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Aufnahmen für eigene Referenzzwecke zu nutzen, sofern keine schützenswerten Geheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind.

6. Haftung und Versicherung 6.1 Versicherung: Der Anbieter verfügt über eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung für unbemannte Luftfahrzeuge gemäss den Vorgaben des BAZL. Schäden an Dritten werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen dieser Police reguliert. 6.2 Haftungsbegrenzung: Die Haftung des Anbieters für Schäden am Auftragsgut, Datenverlust, Nichterreichung des Auftragsziels oder fehlerhafte Datenauswertungen beschränkt sich ausschliesslich auf den Rechnungswert des jeweiligen Auftrags. 6.3 Ausschluss von Folgeschäden: Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Betriebsunterbrüche, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Schäden, die auf der Interpretation der gelieferten Daten durch den Auftraggeber basieren, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die fachgerechte Auswertung und Nutzung der gelieferten Daten in seinem eigenen Verantwortungsbereich. 6.4 Höhere Gewalt: Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die auf höherer Gewalt, behördlichen Flugverboten, unvorhersehbaren Wetterumschwüngen oder technischen Defekten beruhen, die trotz sorgfältiger Wartung nicht vermeidbar waren.

7. Datenschutz und Datenhaltung 7.1 Gesetzeskonformität: Der Anbieter beachtet bei der Datenerhebung und -verarbeitung strikt das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn dies für die Auftragserfüllung zwingend notwendig ist. 7.2 Datenlöschung und Archivierung:

  • Regelfrist: Die vom Anbieter gespeicherten Rohdaten und bearbeiteten Ergebnisse werden nach vollständiger Bezahlung der Rechnung und Ablauf von 6 Monaten automatisch und endgültig gelöscht.
  • Archivierung auf Wunsch: Wünscht der Auftraggeber eine Aufbewahrung über die 6-Monats-Frist hinaus, ist dies nur nach separater schriftlicher Vereinbarung möglich. Eine solche verlängerte Archivierung wird als Sonderleistung nach zeitlichem Aufwand verrechnet.
  • Benachrichtigung: Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber vor der Löschung gesondert zu benachrichtigen. Es obliegt dem Auftraggeber, die Daten innerhalb der Frist selbst zu sichern.
  • Ausnahmen: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z.B. aus dem Obligationenrecht für Geschäftsbriefe und Rechnungen) bleiben von dieser Löschung unberührt. Bei BOS-Einsätzen (vgl. Ziff. 8) richten sich die Löschfristen nach den Vorgaben des Auftraggebers.

8. Sonderregelungen für BOS-Einsätze (Behörden & Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) Dieser Artikel geht allen vorstehenden Bestimmungen vor, sofern der Auftraggeber eine Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben (z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Zivilschutz, Armee) ist und der Einsatz im Rahmen eines Notfalls, einer Gefahrenabwehr oder einer amtlichen Übung erfolgt.

8.1 Flugrecht und Bewilligungen im Notfall: Im Rahmen eines offiziellen Notfalleinsatzes obliegt die Verantwortung für die Luftraumfreigabe und die Koordination mit Skyguide, dem Flugplatz Grenchen (LSZG) sowie anderen Luftfahrtbehörden allein dem Auftraggeber (Einsatzleitung). Der Anbieter handelt auf direkte Weisung der Einsatzleitung. Zivile Bewilligungsverfahren treten hinter dem öffentlichen Interesse und der Sicherheit von Leib und Leben zurück. Der Anbieter haftet nicht für Konsequenzen, die aus der Nichteinhaltung von Luftraumbeschränkungen resultieren, sofern er den Anweisungen der offiziellen Einsatzleitung gefolgt ist.

8.2 Datenschutz und Datenhoheit: Bei BOS-Einsätzen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie spezifische Polizeigesetze oder Militärvorschriften Anwendung.

  • Datenhoheit: Sämtliche im Einsatz erhobenen Daten gehen mit der Erfassung unmittelbar in die Hoheit des Auftraggebers über. Das Urheberrecht des Anbieters tritt zurück.
  • Vertraulichkeit: Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder Nutzung der Daten für eigene Referenzzwecke (Portfolio, Website, Social Media) ist strikt untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Freigabe der zuständigen Behörde vor.

8.3 Vergütung und Zuschläge im Notfall: Auch bei Notfalleinsätzen gelten die vereinbarten Ansätze. Die Zuschläge für Nacht sowie für Wochenenden und Feiertage werden bei entsprechenden Einsatzzeiten ebenfalls erhoben. Die Verrechnung von Anfahrt und Spesen erfolgt analog zu den zivilen Bestimmungen, sofern im Einsatzbefehl nichts anderes angeordnet wird.

9. Rücktritt und Stornierung (Zivil) 9.1 Verbindlichkeit: Mit der Auftragserteilung gilt der Vertrag als verbindlich abgeschlossen. Eine kostenlose Stornierung ist nach Auftragserteilung nicht möglich. 9.2 Verrechnung bei Rücktritt durch den Auftraggeber: Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder sagt den Termin ab, ist der Anbieter berechtigt, den gesamten bereits geleisteten Aufwand zu verrechnen. Dazu gehören:

  • Bereits durchgeführte Vorplanungen.
  • Administrativer Aufwand für die Koordination und Anfrage von Bewilligungen (Skyguide, Flugplatz Grenchen, etc.).
  • Angefallene Reisekosten und Anfahrtszeiten.
  • Reservierte Zeitkontingente. 9.3 Die Verrechnung des zeitlichen Aufwands erfolgt zum vereinbarten regulären Stundensatz. 9.4 Rücktritt durch den Anbieter: Der Anbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund (Krankheit, technischer Defekt, Wetter, Verweigerung einer notwendigen Bewilligung durch Behörden) kündigen. In diesem Fall werden nur tatsächlich erbrachte Leistungen (inkl. Planungsaufwand für Bewilligungen) verrechnet; zu viel bezahlte Beträge für den Flug selbst werden zurückerstattet.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 10.1 Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. 10.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Solothurn.

11. Schlussbestimmungen 11.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. 11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: März 2026 RD Drohnenservice, Bettlach

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